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AGBs

I. Allgemeine Bedingungen für alle Geschäfte zwischen der Interrogare GmbH und ihren Auftraggebern

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Auftraggebern, seien sie Verbraucher oder Unternehmer.
  2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  3. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  4. Auftraggeber i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber innerhalb der im Angebot angegebenen Frist freibleibend.
  2. Der Vertrag kommt erst mit Abgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns oder durch Leistung/ Lieferung der Ware/des Werkes zustande.
  3. Für umfangreiche, besonders aufwendige Angebote mit Vorleistungen behalten wir uns die Vereinbarung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlages vor.
  4. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Sollte der aufgrund des Kostenvoranschlages erteilte Auftrag die zuvor veranschlagten Kosten jedoch erheblich ( d.h. mehr als 10 % ) überschreiten, so steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu. Dies gilt nicht, wenn die Mehrkosten zu einem Wertzuwachs des Werkes/der Dienstleistung /der Ware geführt haben oder sich aufgrund von während der Vertragsausführung geänderten Tätigkeitsvoraussetzungen ergeben.

§ 3 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Verzug/Aufrechnung

  1. Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, unsere jeweils bei Jahresbeginn aktuelle Preisliste. Die Preise gelten in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung kann monatlich erfolgen.
  2. Ist für die Durchführung einer Untersuchung oder eines Projektes oder die Herstellung individueller Software die Zahlung einer pauschalen Honorarsumme vereinbart, so dient diese auch der Finanzierung der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Hälfte der vereinbarten Summe ist daher bei Auftragserteilung fällig, die andere Hälfte bei Ablieferung der Ergebnisse bzw. der Software. Eine abweichende Regelung muß schriftlich vereinbart werden.
  3. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
  4. Ist auf der Rechnung ein kalendermäßig bestimmter oder bestimmbarer Zahlungstermin genannt, so gerät der Auftraggeber mit Ablauf des genannten Tages ohne weitere Mahnung mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, sofern er dieser bislang nicht nachgekommen ist. Bei Zahlungsverzug können ohne weiteren Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem Basiszinssatz von Verbrauchern und 8 % p.a. über dem Basiszinssatz von Unternehmern verlangt werden. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Leistet der Auftraggeber trotz fälliger Rechnung keine Zahlung, so können wir alle Forderungen sofort fällig stellen. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von uns anerkannt worden sind.

§ 4 Schweigepflicht /Datenschutz

  1. Wir sind unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die uns im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
  2. Wir verpflichten alle von uns zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift.
  3. Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten, soweit dies im Rahmen von § 26 BDSG zulässig ist.

§ 5 Störungen bei der Leistungserbringung

  1. Soweit eine Ursache, die wir nicht zu vertreten haben, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, können wir eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen.
  2. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, können wir auch die Vergütung unseres Mehraufwands verlangen.

§ 6 Gefahrübergang

  1. Werden Waren oder Unterlagen auf Wunsch des Auftraggebers, der Unternehmer ist, diesem oder einem Dritten zugesandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Versandgegenstände mit der ordnungsgemässen Übergabe an die Post oder ein zuverlässiges Frachtunternehmen auf den Auftraggeber über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wer die Frachtkosten trägt.
  2. Kommt der Auftraggeber, der Unternehmer ist, in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware/des Werkes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Wir sind berechtigt, den daraus entstandenen Schaden einschließlich eines eventuellen Mehraufwands ersetzt zu verlangen.

§ 7 Haftung für Schutzrechtsverletzungen

  1. Wir haften dafür, dass unsere Leistungen im Bereich der Europäischen Gemeinschaft frei von Schutzrechten Dritter sind, und stellen den Auftraggeber von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
  2. Soweit unsere Leistungen auf uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Grundlagen, wie z.B. Daten, Texten, Fotografien etc. basieren, haftet insoweit der Auftraggeber dafür, dass diese frei von Schutzrechten, Persönlichkeitsrechten oder anderen Rechten Dritter sind.
  3. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Auftraggeber uns. Er überlässt es uns - und ggf. unserem Vorlieferanten- soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf unsere Kosten abzuwehren.
  4. Werden durch unsere Leistung Rechte Dritter verletzt, werden wir nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
    - dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
    - die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
    - die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen.
    Schadensersatzansprüche bleiben bei Verschulden unsererseits - im Rahmen von § 5 AGB - unberührt.
  5. Wir sind berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Auftraggeber die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leichten Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Werkes voerhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen.
  2. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbarem Verlust des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers.
  4. Bei Datenverlust haften wir nur auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist, vorausgesetzt, dass wir uns obliegende Pflichten zur Einweisung in die Datensicherung ordnungsgemäß erfüllt haben.
  5. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung.

§ 9 Verantwortlichkeit und Haftung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen chemischen, medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen Prüfungen/ Untersuchungen/Analysen des Testproduktes durchgeführt worden sind. Er übernimmt die Verantwortung dafür, dass das Produkt für den Test geeignet ist, und sofern eine Überprüfung i. S. von Satz 1 notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann.
  2. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und/oder für die Verwendung des Produktes notwendigen Informationen dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Testteilnehmern weitergegeben werden können.
  3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die wegen Schäden, die durch einen Fehler des zu testenden Produktes verursacht werden, gegen den Auftragnehmer oder gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers geltend gemacht werden.
  4. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

§10 Urheberrechte/Eigentum

  1. Die Rechte, die uns nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen, verbleiben uns soweit, als der vertragliche Zweck die Übertragung nicht erfordert. Abweichendes muß ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Das Urheberrecht des Auftraggebers an von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen bleibt unberührt.

§11 Sonstiges

  1. Es gilt deutsches Recht. Soweit für ausländische Auftraggeber das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sollen schriftlich fixiert werden.
  3. Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Geschäftssitz.

II. Spezielle Bedingungen für die Überlassung von Standardsoftware (SB-Ü)

 

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Der Leistungsumfang der vereinbarten Programme ergibt sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung, ergänzend aus der Benutzungsdokumentation.
  2. Die Programme werden in ausführbarer Form (als Objektprogramme) samt einem Satz Benutzungsdokumentation (ausgedruckt oder auf Datenträger) geliefert. Der Auftraggeber wird die Übergabe der Programme schriftlich bestätigen.
  3. Wir sind bereit, soweit in unseren Programmen Schnittstellen zu nicht von uns zu liefernder Software bestehen, die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen dem Auftraggeber gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen dürfen anderen Auftragnehmern bekanntgegeben werden.
  4. Es ist Sache des Auftraggebers, die Programme in Betrieb zu nehmen. Dazu gehört auch, dass der Auftraggeber diese unter seinen Einsatzbedingungen überprüft. Wir sind bereit, ihn dabei auf Verlangen zu unterstützen. Alle Unterstützungsleistungen (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der erfolgreichen Installation, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Aufwand vergütet. Wenn wir die Installation übernehmen, wird der Auftraggeber deren erfolgreichen Abschluss; schriftlich bestätigen.
  5. Wir benennen einen für den Auftraggeber zuständigen Berater, der Auftraggeber einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Unser Auftraggeberberater soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner des Auftraggebers steht uns für notwendige Informationen zur Verfügung. Wir sind verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.
  6. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Programme zur Verfügung steht.

§ 2 Einsatzrechte an den Programmen

  1. Wir räumen dem Auftraggeber das Recht ein, die vereinbarten Programme in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen.
  2. Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem Einsatzumfang. Will der Auftraggeber den vereinbarten Einsatzumfang erweitern, ist das vorab zu vereinbaren.
  3. Die Programme dürfen nur auf solchen Systemumgebungen eingesetzt werden, für die wir diese freigegeben haben. Der Auftraggeber wird uns unverzüglich über Änderungen der Systemumgebung unterrichten.
  4. Der Auftraggeber darf das Einsatzrecht je Programm auf einen anderen Anwender übertragen, wenn er auf den Einsatz des Programms verzichtet und der andere sich vor dessen Erhalt durch Erklärung uns gegenüber zum Programmschutz verpflichtet und den vereinbarten Umfang des Einsatzrechts anerkennt.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers zum Programmschutz

  1. Der Auftraggeber erkennt an, dass die Programme samt Benutzungsdokumentation und weiterer Unterlagen- auch in künftigen Versionen - urheberrechtlich geschützt sind und dass sie Betriebsgeheimnisse unseres Unternehmens darstellen. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese, soweit sie als Quellprogramme geliefert werden, ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich werden. Die Übertragung von Quellprogrammen bedarf unserer Zustimmung, die nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden darf.
  2. Der Auftraggeber darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte; insbesondere darf er nicht versuchen, die Programme zu dekompilieren. Der Auftraggeber wird uns unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist.
  3. Der Auftraggeber darf die Programme nur zu Zwecken kopieren, die für den vertragsgemässen Einsatz erforderlich sind. Urheberrechtsvermerke in den Programmen dürfen nicht gelöscht werden.
  4. Wir sind berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zum Programmschutz zu treffen. Der Einsatz der Programme auf einer Ausweichkonfiguration oder auf einer Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich behindert werden.
  5. Wir können das Einsatzrecht des Auftraggebers widerrufen, wenn der Auftraggeber schwerwiegend gegen die Einsatzbeschränkungen (§ 2 SB-Ü) oder die sonstigen vorstehenden Pflichten zum Programmschutz verstößt. In weniger schweren Fällen haben wir vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle können wir den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen.
  6. Bei Software von Vorlieferanten kann der jeweilige Vorlieferant unsere Rechte auf Programmschutz aus diesem Vertrag gegen den Auftraggeber geltend machen.

§ 4 Gewährleistung

  1. Wir gewährleisten, dass die Programme bei vertragsgemäßem Einsatz ihren Vorgaben (§ 1.1 SB-Ü) entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Tauglichkeit gegenüber diesen Vorgaben aufheben oder mindern. Gesetzliche Vorschriften und für den Auftraggeber ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten. Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate gegenüber Verbrauchern und 12 Monate gegenüber Unternehmern und beginnt einen Monat nach Lieferung bzw., wenn wir installieren, nach Abschluss der Installation.
  3. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
  4. Die Erweiterung des Einsatzumfangs (§ 2. 2 SB-Ü) führt nicht zu einer neuen Gewährleistungsfrist.
  5. Der Auftraggeber hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden.
  6. Der Auftraggeber hat uns, soweit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf unseren Wunsch einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
  7. Wir haben das Recht, Mängel zu beseitigen. Dabei braucht die Beseitigung von Mängeln die den Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigen, erst durch Lieferung einer weiterentwickelten Version zu erfolgen. Bei Bedarf werden wir Umgehungsmaßnahmen erarbeiten, soweit das für uns zumutbar ist, bei Software von Vorlieferanten gilt das nur, soweit wir dazu technisch in der Lage sind.
  8. Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder - im Rahmen von § 5 AB - Schadensersatz verlangen.
  9. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
  10. Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonstwie eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
  11. Wir können die Vergütung unseres Aufwands verlangen, soweit wir auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden sind, ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass der Auftraggeber die Voraussetzungen nach § 4.4 SB-Ü geschaffen hat, wenn wir darauf hingewiesen haben, der Auftraggeber dennoch Mängelsuche gewünscht hat, sich aber kein Mangel findet.

III. Spezielle Bedingungen für die Erstellung von programmierten Fragebögen(SB-ES)

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Wir werden die Fragebögen samt Dokumentation nach dem Stand der Technik erstellen. Standardbausteine, die wir in die Software einbringen, werden als Objektprogramm ohne systemtechnische Dokumentation geliefert.
  2. Wir benennen einen Projektleiter, der Auftraggeber einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht uns für notwendige Informationen zur Verfügung. Wir sind verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert.
  3. Wir werden zu Beginn der Arbeiten unter Einbeziehung der vereinbarten Termine einen schriftlichen Zeit- und Arbeitsplan aufstellen und ihn bei Bedarf fortschreiben. Wir werden anhand dieses Planes den Auftraggeber regelmässig über den Stand der Arbeiten unterrichten.
  4. Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detaliieren wir sie mit Unterstützung des Auftraggebers, erstellen eine Spezifikation darüber und legen sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. Der Auftraggeber wird sie bei Vertragsgemäßheit genehmigen. Die Spezifikation ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit.
  5. Die Spezifikation wird im Laufe ihrer Umsetzung in Software in Abstimmung mit dem Auftraggeber verfeinert.
  6. Erkennen wir, dass die Aufgabenstellung des Auftraggebers fehlerhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar ist, werden wir dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitteilen. Daraufhin entscheidet der Auftraggeber unverzüglich über das weitere Vorgehen.
  7. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt des Projektbeginns fachkundiges Personal für Fragen und Zwischenabnahmen des Fragebogens zur Verfügung steht.
  8. Wir setzen geeignete, ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen ausgestattete Mitarbeiter ein und betreuen und kontrollieren diese bei der Auftragsausführung fortlaufend. In diesem Rahmen entscheiden wir nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter wir einsetzen oder austauschen.

§ 2 Leistungsänderungen

  1. Will der Auftraggeber seine Anforderungen ändern, sind wir verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für uns, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung, zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt, können wir eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen.
  2. Der Auftraggeber wird auf unseren Wunsch sein Änderungsverlangen bis zu dem Grad detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Vertrag detailliert ist. Wir werden diese Aufgabe auf Wunsch des Auftragnehmers gegen Vergütung nach Aufwand übernehmen.
  3. Vereinbarungen über Änderungen sollen schriftlich fixiert werden.
  4. Wir werden das Verlangen nach Vertragsanpassung unverzüglich geltend machen. Der Auftragnehmer wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Vertragsanpassungen nicht einverstanden ist.

§ 3 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Die Arbeiten werden bei Bedarf bei dem Auftragnehmer durchgeführt.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Er stellt auf unseren Wunsch unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

§ 4 Abnahme

  1. Wir werden die Fragebögen installieren. Der Auftraggeber wird die Endabnahme schriftlich bestätigen.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit der Fragebögen auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich zu erklären.
  3. Wir sind bereit, im Zusammenhang mit der Installation den Auftraggeber bei einer Abnahmeprüfung gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen.
  4. Der Fragebogen gilt auch ohne schriftliche Abnahmebestätigung als abgenommen, wenn während eines Zeitraumes von 4 Wochen nach Übergabe des Fragebogens die Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Wir werden den Auftraggeber bei der Installation darauf schriftlich hinweisen.
  5. Soweit Teilleistungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile ist Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teilleistung.

§ 5 Nutzungsrechte

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Programmierleistungen für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen.
  2. Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei uns.

§ 6 Gewährleistung

  1. Wir gewährleisten, dass die Fragebögen samt Dokumentation bei vertragsgemäßem Einsatz der Aufgabenstellung in der Form, die sie ggf. gemäß § 1 SB-ES gefunden hat, entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit es sich nicht um Mängel an einem Bauwerk oder an der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür handelt, gegenüber Verbrauchern und gegenüber Unternehmern 12 Monate und beginnt mit der Abnahme.
  3. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
  4. Der Auftraggeber hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden.
  5. Der Auftraggeber hat uns, soweit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf unseren Wunsch einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
  6. Wir haben Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.
  7. Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder - im Rahmen dieser AGB - Schadensersatz verlangen.
  8. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
  9. Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonstwie eingreift, es sei denn, dass er im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
  10. Wir können die Vergütung unseres Aufwands verlangen, soweit wir auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden sind, ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass der Auftraggeber die Voraussetzungen nach § 4.5 SB-ES geschaffen hat, wenn wir darauf hingewiesen haben, der Auftraggeber dennoch Mängelsuche gewünscht hat, sich aber kein Mangel findet.
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